Um einen Baum zu fällen brauchen Sie im Normalfall vorab eine Baumfällgenehmigung. Die genauen Details sind in den jeweiligen Baumschutzsatzungen der Kommunen niedergelegt. Das entscheidende Kriterium hierbei ist der Stammumfang.
Im Normalfall sind solche Bäume genehmigungspflichtig, die:
- einen Stammumfang ab 35 cm - in Jena- oder ab 50 cm -Weimar, Gera- haben.
Gibt es keine Regelung greift der § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes. Danach sind Fällarbeiten nur in der Wintersaison erlaubt und vom 1. März bis zum 30.September verboten. Zulässig sind außerhalb der Fällsaison dann nur schonende Form- und Pflegeschnitte. Besonders schützenswerte Bäume sind davon natürlich ausgenommen und genießen einen besonderen Status.
Hier finden Sie für den Raum Thüringen die jeweilig maßgebliche Baumschutzsatzung
Im Saale-Holzland-Kreis haben folgende Gemeinden eine Baumschutzsatzung:
Albersdorf, Altenberga, Bad Klosterlausnitz,Bürgel, Crossen, Dornburg-Camburg, Frauenprießnitz, Golmsdorf, Graitschen/B., Großlöbichau, Hainichen, Hainspitz, Hermsdorf, Jenalöbnitz, Kahla, Kleineutersdorf, Lehesten, Lindig, Löberschütz, Mertendorf, Neuengönna, Rothenstein, Schkölen, Schlöben, Schöngleina, St. Gangloff, Stadtroda, Tautenhain, Thierschneck, Weißenborn, Wichmar,Zimmern
Für Gemeinden des Weimarer Landes schauen Sie bitte unter folgendem Link des Landratamtes nach >>
Sonstige Gemeinden
Ob Ihre Gemeinde eine Baumschutzsatzung besitzt, können Sie an diesem Portal des Landes Thüringen recherchieren >>